Lieferschein Vorlage Schweiz

Ein Lieferschein listet die gelieferte Ware mit Menge und Einheit auf – ohne Preise. Der Empfänger bestätigt den Erhalt mit seiner Unterschrift. Mit dem Generator unten erstellst du ihn gratis als PDF, ohne Anmeldung. Dient er als Buchungsbeleg, bewahrst du ihn 10 Jahre auf. Quelle: Art. 958f OR, Stand Oktober 2026

Kostenlos
Ohne Anmeldung
Daten bleiben im Browser
Swiss Made
Letzte Aktualisierung: Oktober 2026

Lieferschein erstellen

Felder ausfüllen, Vorschau prüfen, als PDF herunterladen. Alles bleibt in deinem Browser.

1 Absender und Empfänger
Firma und Adresse – die erste Zeile wird fett gedruckt.
Steht im Adressfeld (Fenstercouvert links).
Dann steht die Lieferadresse im Adressfeld – der Lieferschein reist mit der Ware – und der Kunde als Zeile darunter.
2 Angaben
3 Positionen (ohne Preise)
4 Bemerkung und Empfangsbestätigung
Anpassbar, z. B. «Teillieferung erhalten».
Vorschau

🔒 Deine Angaben verlassen den Browser nicht – nichts wird an einen Server gesendet oder gespeichert.

Lieferschein Vorlage herunterladen: PDF, Word, Excel

Lieber von Hand oder offline? Die leeren Vorlagen sind gratis – alle ohne Preise.

PDF zum Ausdrucken

A4 mit 14 Positionen, Lieferadresse, Bemerkungen und Empfangsbestätigung zum Ankreuzen.

PDF herunterladen

Word-Vorlage

Zum Anpassen: Logo einfügen, Felder ausfüllen, als eigene Vorlage speichern.

Word herunterladen

Excel-Vorlage

20 Positionen, Positionsnummer automatisch, Einheiten zur Auswahl, druckfertig auf einer A4-Seite.

Excel herunterladen

Was gehört auf einen Lieferschein?

Eine feste Form schreibt das Gesetz nicht vor. Diese Angaben haben sich bewährt – im Generator oben sind sie alle enthalten:

  1. Absender – Firma und Adresse des Lieferanten.
  2. Empfänger – Name und Adresse des Kunden, bei Bedarf eine abweichende Lieferadresse, zum Beispiel eine Baustelle.
  3. Lieferschein-Nummer und Lieferdatum – damit sich Lieferung und Rechnung eindeutig zuordnen lassen.
  4. Bezug – die Bestellnummer des Kunden («Ihre Referenz») oder deine Auftragsnummer.
  5. Positionen – Menge, Einheit und Bezeichnung jeder Ware, auf Wunsch mit Artikelnummer.
  6. Bemerkungen – etwa «Teillieferung, Rest folgt» oder ein Hinweis zur Anlieferung.
  7. Empfangsbestätigung – Ort, Datum, Name und Unterschrift der Person, welche die Ware entgegennimmt.
Was nicht daraufgehört: Preise, MWST, Zahlungsfrist und IBAN. Sie gehören auf die Rechnung – warum, liest du unten bei «Lieferschein mit oder ohne Preise?».

Ist ein Lieferschein in der Schweiz Pflicht?

Nein, nicht allgemein. Weder das Obligationenrecht (OR) noch das Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) erwähnen den Lieferschein – es gibt dort weder eine Pflicht noch eine Formvorschrift. Verlangen kann ihn aber dein Kunde, etwa in seinen Einkaufsbedingungen. Nützlich ist er aus zwei Gründen:

  • Beweis der Lieferung: Wer aus einer Tatsache Rechte ableitet, muss sie grundsätzlich beweisen (Art. 8 ZGB). Kommt es zum Streit, ob und was geliefert wurde, ist der unterschriebene Lieferschein eine Urkunde – eines der Beweismittel im Zivilprozess (Art. 168 und Art. 177 ZPO). Auch Fotos und elektronische Dateien gelten als Urkunden.
  • Beleg für die Buchhaltung: Als Buchungsbeleg gelten alle Aufzeichnungen, die nötig sind, um einen Geschäftsvorfall nachzuvollziehen (Art. 957a Abs. 3 OR). Buchungsbelege sind 10 Jahre aufzubewahren, gerechnet ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR).

Aufbewahrung und Fristen im Überblick

Scrollen ➜
ThemaRegelGrundlage
Lieferschein als Buchungsbeleg10 Jahre aufbewahren, ab Ende des Geschäftsjahres – auf Papier oder elektronischArt. 958f Abs. 1 und 3 OR
MWST-pflichtige FirmenBelege und Geschäftspapiere aufbewahren bis zur absoluten Verjährung: 10 Jahre nach Ende der SteuerperiodeArt. 70 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 6 MWSTG
Ware prüfen (Kauf)Prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist; Mängel sofort meldenArt. 201 Abs. 1 OR
Ware, die in ein Bauwerk eingebaut wird (seit 1.1.2026)Mängel, die einen Mangel am Bauwerk verursachen, innert 60 Tagen melden – versteckte Mängel innert 60 Tagen ab Entdeckung; kürzere Fristen sind unwirksamArt. 201 Abs. 4 OR

Viele Ratgeber im Internet beziehen sich auf deutsches Recht. Für Schweizer Firmen gelten das OR, die Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) und – bei MWST-Pflicht – das MWSTG.

Lieferschein mit oder ohne Preise?

Ohne Preise – die Rechnung folgt separat. Der Grund steht im Mehrwertsteuergesetz: Als Rechnung gilt «jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird» (Art. 3 Bst. k MWSTG). Ein Lieferschein mit Preisen und Total kann also als Rechnung gelten – auch wenn «Lieferschein» darübersteht.

Heikel wird es, sobald MWST darauf steht: Wer in einer Rechnung eine Steuer ausweist, obwohl er dazu nicht berechtigt ist, oder für eine Leistung eine zu hohe Steuer ausweist, schuldet die ausgewiesene Steuer – es sei denn, die Rechnung wird korrigiert oder er macht glaubhaft, dass dem Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Zwei Dokumente mit MWST für dieselbe Lieferung sind deshalb keine gute Idee.

Tipp für die Rechnung: Weicht das Lieferdatum vom Rechnungsdatum ab, gehört es auf die MWST-konforme Rechnung (Art. 26 Abs. 2 Bst. c MWSTG). Übernimm es einfach vom Lieferschein und nenne die Lieferschein-Nummer. Mehr dazu: MWST-konforme Rechnung.

Offerte, Auftragsbestätigung, Lieferschein, Rechnung – der Unterschied

Die vier Dokumente folgen meist aufeinander. Jedes hat eine eigene Aufgabe:

Scrollen ➜
DokumentZeitpunktZweckPreise
Offertevor dem AuftragAngebot an den Kundenja
Auftragsbestätigungnach der Bestellungbestätigt, was vereinbart istja
Lieferscheinbei der Lieferungzeigt, was geliefert wurde; der Empfänger unterschreibtnein
Rechnungnach der Lieferungfordert die Zahlungja, bei MWST-Pflicht mit MWST

In ERPLight läuft diese Kette ohne Abtippen: aus der Offerte wird der Auftrag, aus dem Auftrag der Lieferschein (ab Pro) und die QR-Rechnung.

Die Unterschrift auf dem Lieferschein: Was sie bedeutet

Mit der Unterschrift bestätigt der Empfänger, dass er die aufgeführte Ware erhalten hat. Drei Punkte, die oft übersehen werden:

  1. Prüfen bleibt Pflicht. Beim Kauf muss der Käufer die Ware prüfen, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, und Mängel sofort melden. Sonst gilt die Ware als genehmigt – ausser bei Mängeln, die bei der üblichen Prüfung nicht erkennbar waren (Art. 201 Abs. 1 und 2 OR). Neu seit dem 1. Januar 2026: Verursacht eine Sache, die in ein Bauwerk eingebaut wird, einen Mangel am Bauwerk, beträgt die Frist für die Mängelrüge 60 Tage (Art. 201 Abs. 4 OR).
  2. Was über der Unterschrift steht, zählt. Im Fall BGer 4A_626/2014 stand auf dem Lieferschein eine Schiedsklausel, gut sichtbar direkt über der Unterschrift. Der Empfänger unterschrieb ohne Vorbehalt – das Bundesgericht wertete das als Zustimmung zur Klausel, nicht bloss als Quittung für die Ware. Wer nur den Erhalt bestätigen will, streicht solche Klauseln oder bringt einen Vorbehalt an.
  3. Abweichungen sofort vermerken. Fehlt etwas oder ist etwas beschädigt, gehört das vor der Unterschrift auf den Lieferschein, etwa «2 Stk fehlen» oder «Karton beschädigt». Bei einer Teillieferung passt «Teillieferung erhalten» als Text über der Unterschrift – im Generator kannst du ihn ändern.
Foto statt Ablage: Ein Foto oder Scan des unterschriebenen Lieferscheins ist ebenfalls eine Urkunde (Art. 177 ZPO). Buchungsbelege darfst du elektronisch aufbewahren, wenn sie mit dem Geschäftsvorfall übereinstimmen und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR).

Lieferscheine direkt aus dem Auftrag – mit ERPLight

Schreibst du Offerten und Aufträge schon digital, musst du den Lieferschein nicht abtippen. In ERPLight erstellst du ihn aus dem Auftrag als PDF – ab dem Pro-Plan (CHF 14.90/Monat):

  • Die Positionen kommen mit Menge und Einheit aus dem Auftrag – ohne Preise.
  • Lieferdatum, Bestellnummer des Kunden («Ihre Referenz»), eine abweichende Lieferadresse und eine Bemerkung trägst du im Dialog ein.
  • Empfangsbestätigung mit Unterschrift; den Text darüber passt du pro PDF an, etwa «Teillieferung erhalten».
  • Mit deinem Logo und deinen Absenderangaben.
  • Gespeichert wird nichts: ERPLight erzeugt nur das PDF.
Gratis starten: Offerten, Aufträge und QR-Rechnungen erstellst du schon im kostenlosen Starter-Plan. Nach der Registrierung testest du 7 Tage lang alle Funktionen gratis. Jetzt kostenlos starten

Quellen

Alle Angaben am 23. Oktober 2026 an den Originaltexten geprüft:

  • Obligationenrecht (OR), Art. 201, 957a und 958f – fedlex.admin.ch
  • Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 3 Bst. k, 26, 27, 42 und 70 – fedlex.admin.ch
  • Zivilgesetzbuch (ZGB), Art. 8 – fedlex.admin.ch
  • Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 168 und 177 – fedlex.admin.ch
  • Geschäftsbücherverordnung (GeBüV) – fedlex.admin.ch
  • Bundesgericht, Urteil 4A_626/2014 vom 3. Juli 2015 (Schiedsklausel auf dem Lieferschein) – bger.ch

Diese Seite gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen zum Lieferschein

Pflicht, Inhalt, Preise, Aufbewahrung und Unterschrift – kurz beantwortet

Nein, nicht allgemein. Das Obligationenrecht und das Mehrwertsteuergesetz erwähnen den Lieferschein nicht. Ein Kunde kann ihn aber vertraglich verlangen, und dient er als Buchungsbeleg, musst du ihn 10 Jahre aufbewahren (Art. 958f OR).

Üblich sind Absender, Empfänger und allenfalls die Lieferadresse, Lieferschein-Nummer, Lieferdatum, Bestell- oder Auftragsnummer, die Positionen mit Menge, Einheit und Bezeichnung sowie eine Empfangsbestätigung mit Ort, Datum, Name und Unterschrift. Preise gehören nicht darauf.

Nein. Ein Dokument, mit dem über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gilt für die Mehrwertsteuer als Rechnung – egal, wie es heisst (Art. 3 Bst. k MWSTG). Darum: Lieferschein ohne Preise, die Rechnung separat.

Lieferscheine, die als Buchungsbeleg dienen, 10 Jahre ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f Abs. 1 OR). MWST-pflichtige Firmen bewahren Belege bis zur absoluten Verjährung auf, also 10 Jahre nach Ende der Steuerperiode (Art. 70 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Elektronisch aufbewahren ist erlaubt (Art. 958f Abs. 3 OR).

Du bestätigst, dass du die aufgeführte Ware erhalten hast. Prüfen und Mängel melden musst du trotzdem rasch (Art. 201 OR). Steht eine Klausel direkt über der Unterschrift, kann die Unterschrift auch als Zustimmung dazu gelten (BGer 4A_626/2014). Fehlendes oder Beschädigtes vermerkst du vor der Unterschrift.

Führe nur die gelieferten Positionen auf und halte in der Bemerkung fest, was fehlt und wann es folgt, zum Beispiel «Teillieferung – Rest folgt in KW 45». Als Text über der Unterschrift passt «Teillieferung erhalten».

Eine Formvorschrift gibt es nicht. Auch Fotos und elektronische Dateien gelten als Urkunden (Art. 177 ZPO). Buchungsbelege darfst du elektronisch aufbewahren, wenn sie mit dem Geschäftsvorfall übereinstimmen und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR).

Ja, ab dem Pro-Plan (CHF 14.90/Monat) direkt aus dem Auftrag: Positionen mit Menge und Einheit, ohne Preise, mit Empfangsbestätigung. Gespeichert wird nichts, ERPLight erzeugt nur das PDF. Offerten, Aufträge und QR-Rechnungen gibt es schon im kostenlosen Starter-Plan.

Vom Auftrag zum Lieferschein und zur QR-Rechnung

Mit ERPLight erstellst du Offerten, Aufträge und QR-Rechnungen gratis im Starter-Plan – Lieferscheine aus dem Auftrag gibt es ab Pro. Keine Kreditkarte nötig.