Kassenbuch Vorlage Schweiz:
gratis Excel & PDF mit Zählprotokoll
Jede Bareinnahme und Barausgabe mit Datum, Beleg und Bestand – fertig zum Herunterladen.
Dazu: Kassensturz, Kassendifferenz und ob Excel genügt.
Ein Kassenbuch führt, wer im Geschäft Bargeld einnimmt oder ausgibt – im Laden, in der Gastronomie, am Markt oder im Coiffeursalon. Das Obligationenrecht verlangt, alle Geschäftsvorfälle vollständig und mit Beleg zu erfassen, auch in der einfachen Buchhaltung (Milchbüechli). Für Bargeld heisst das: Datum, Beleg-Nr., Text, Einnahme oder Ausgabe und der neue Bestand – zeitnah eingetragen, bei Bargeschäften täglich, und regelmässig mit einem Kassensturz kontrolliert. (Quelle: Art. 957 und 957a OR)
Wer muss ein Kassenbuch führen?
Kurz: alle, die im Geschäft mit Bargeld zu tun haben. Das Wort «Kassenbuch» steht zwar nicht im Gesetz. Das Obligationenrecht verlangt aber, die Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch zu erfassen und jede Buchung zu belegen (Art. 957a Abs. 2 OR). Für Bargeld geht das nur mit einer laufenden Aufzeichnung – eben dem Kassenbuch.
- Milchbüechli: Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr führen nur über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage Buch. Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten aber sinngemäss (Art. 957 Abs. 2 und 3 OR).
- Doppelte Buchhaltung: Ab CHF 500'000 Umsatz sowie für GmbH und AG ist die Kasse ein eigenes Konto. Der Bestand in der Bilanz ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen (Art. 958c Abs. 2 OR) – für Bargeld heisst das: zählen.
- MWST-pflichtig: Die ESTV verlangt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung pro Geldkonto «anhand eines Kassa-, Post- oder Bankbuchs» und nennt das Kassenbuch bei regem Barverkehr «unabdingbar» (MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3).
| Wer | Buchführung | Kassenbuch | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Einzelfirma oder Personengesellschaft unter CHF 500'000 Umsatz | Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage (Milchbüechli) | ja, sobald Bargeld fliesst | Art. 957 Abs. 2 und 3 OR |
| Einzelfirma ab CHF 500'000 Umsatz, GmbH, AG | doppelte Buchhaltung | Konto Kasse mit Kassenbuch; Bestand am Bilanzstichtag nachweisen | Art. 957 Abs. 1 und 958c Abs. 2 OR |
| MWST-pflichtig mit regem Barverkehr | wie oben | «unabdingbar»: fortlaufend, lückenlos, zeitnah, mit Kassastürzen | MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3 |
| Nur Bank, TWINT oder Karte – nie Bargeld | wie oben | nicht nötig – die Kontoauszüge gelten als Aufstellung | MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3 |
Kassenbuch Vorlage herunterladen (Excel + PDF)
Gratis und ohne Anmeldung – am Computer mit Formeln oder ausgedruckt von Hand.
Excel-Vorlage mit Formeln
Vier Blätter: Anleitung, Kassenbuch (1000 Zeilen, Filter nach Monat), Zählprotokoll und Monatsübersicht. Bestand, Monatssummen und Differenz rechnen sich; eine Prüfspalte meldet Fehler wie «Bestand unter null» oder ein Datum ausser der Reihe.
Excel herunterladenPDF zum Ausdrucken
Seite 1: Kassenbuch-Blatt mit Übertrag, 24 Zeilen und Kassensturz am Monatsende. Seite 2: Zählprotokoll mit allen Noten und Münzen, Soll, Ist, Differenz und Unterschriften.
PDF herunterladenSo führst du das Kassenbuch: Schritt für Schritt
Sechs Gewohnheiten, mit denen dein Kassenbuch jede Kontrolle besteht
Anfangsbestand zählen
Zähl das Bargeld am ersten Tag – am 1. Januar oder beim Geschäftsstart – und trag den Betrag als Anfangsbestand ein. Der Endbestand eines Jahres ist der Anfangsbestand des nächsten.
Jede Bewegung sofort eintragen
Pro Bargeld-Bewegung eine Zeile: Datum, Beleg-Nr., Text sowie Einnahme oder Ausgabe, danach der neue Bestand. In der Reihenfolge der Tage und zeitnah – bei Bargeschäften täglich, die Tageseinnahmen der Registrierkasse als Total.
Zu jeder Zeile ein Beleg
Kassenzettel, Quittung oder Kassenstreifen mit der Beleg-Nr. beschriften und ablegen. Fehlt ein Beleg, schreibst du einen Eigenbeleg mit Datum, Betrag, Zweck, Grund und Unterschrift.
Nichts verrechnen, nichts überschreiben
Einnahmen und Ausgaben stehen je auf einer eigenen Zeile – auch wenn du einen Lieferanten direkt aus der Tageskasse bezahlst. Fehler korrigierst du mit einer Korrekturzeile, nie durch Radieren oder Überschreiben.
Bank und Privat sauber trennen
Bargeld vom Konto abgehoben ist eine Einnahme in der Kasse, aber kein Umsatz. Bargeld zur Bank gebracht ist eine Ausgabe, aber kein Aufwand. Nimmst du Bargeld für dich, ist das ein Privatbezug.
Zählen und Monat abschliessen
Mindestens monatlich – bei viel Bargeld täglich – die Kasse zählen, eine Differenz als «Kassendifferenz» buchen und den Monat abschliessen: als PDF oder unterschrieben ablegen und danach nicht mehr ändern.
Beispiel: ein Monat am Marktstand
| Datum | Beleg-Nr. | Text | Einnahme | Ausgabe | Bestand |
|---|---|---|---|---|---|
| 01.03.2026 | – | Anfangsbestand (gezählt) | 200.00 | ||
| 02.03.2026 | K-001 | Marktverkauf, Tagestotal | 640.00 | 840.00 | |
| 02.03.2026 | K-002 | Standgebühr Markt | 40.00 | 800.00 | |
| 05.03.2026 | K-003 | Bargeld auf das Bankkonto gebracht | 500.00 | 300.00 | |
| 31.03.2026 | K-004 | Kassendifferenz laut Zählprotokoll | 2.50 | 297.50 |
Am 31. März zählt die Marktfahrerin CHF 297.50 statt 300.00. Das Manko von CHF 2.50 bucht sie als Ausgabe «Kassendifferenz» – damit stimmt das Kassenbuch wieder mit dem Bargeld überein. Die CHF 500.00 für die Bank sind im Kassenbuch eine Ausgabe, im Milchbüechli aber kein Aufwand: Das Geld wechselt nur von der Kasse aufs Konto.
Kassensturz und Zählprotokoll
Beim Kassensturz zählst du das Bargeld in der Kasse und vergleichst es mit dem Bestand laut Kassenbuch. Die ESTV verlangt, das Kassenbuch «durch Kassastürze regelmässig zu kontrollieren» (MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3); einen festen Rhythmus schreibt das Gesetz nicht vor. Bewährt hat sich:
- Täglich bei Läden, Gastro und Marktständen – am besten zusammen mit dem Tagesabschluss.
- Mindestens monatlich, wenn nur ab und zu Bargeld fliesst.
- Immer am Jahresende: Den Kassenbestand am Anfang und am Ende des Jahres hältst du separat fest (MWST-Info 16, Ziff. 1.6.4) – er gehört zur Vermögenslage (Art. 957 Abs. 2 OR) bzw. in die Bilanz.
Zählprotokoll: Beispiel mit allen Noten und Münzen
| Note / Münze | Anzahl | Betrag CHF |
|---|---|---|
| CHF 1'000 | 0 | – |
| CHF 200 | 1 | 200.00 |
| CHF 100 | 0 | – |
| CHF 50 | 1 | 50.00 |
| CHF 20 | 2 | 40.00 |
| CHF 10 | 0 | – |
| CHF 5 | 1 | 5.00 |
| CHF 2 | 1 | 2.00 |
| CHF 1 | 0 | – |
| CHF 0.50 | 1 | 0.50 |
| CHF 0.20 | 0 | – |
| CHF 0.10 | 0 | – |
| CHF 0.05 | 0 | – |
| Total gezählt (Ist) | 297.50 | |
| Bestand laut Kassenbuch (Soll) | 300.00 | |
| Differenz (Ist minus Soll) | –2.50 (Manko) |
Ins Zählprotokoll gehören Datum und Uhrzeit, die Kasse, die Anzahl je Note und Münze, das Total (Ist), der Bestand laut Kassenbuch (Soll), die Differenz, eine Begründung – falls bekannt – und die Unterschrift. Arbeiten Angestellte an der Kasse, zählt am besten eine zweite Person mit und unterschreibt ebenfalls. Das Zählprotokoll ist der Beleg für eine gebuchte Kassendifferenz.
Kassendifferenz: Manko und Überschuss
Stimmt das gezählte Bargeld nicht mit dem Kassenbuch überein, hast du eine Kassendifferenz: ein Manko, wenn weniger in der Kasse liegt, einen Überschuss, wenn es mehr ist.
Zuerst die Ursache suchen
- Beleg vergessen – liegt noch eine Quittung in der Kasse?
- Betrag doppelt oder in der falschen Spalte eingetragen.
- Verzählt – nochmals zählen, am besten zu zweit.
- Falsches Wechselgeld herausgegeben.
- Bargeld privat entnommen oder eingelegt, aber nicht eingetragen.
- Bargeld vom Bankkonto abgehoben, aber nicht erfasst.
Dann buchen
| Situation | Im Kassenbuch (Milchbüechli) | Doppelte Buchhaltung | Beispiel |
|---|---|---|---|
| Manko: weniger Bargeld als laut Kassenbuch | Ausgabe «Kassendifferenz» | Aufwand an Kasse | Soll 300.00, gezählt 297.50: Ausgabe 2.50 |
| Überschuss: mehr Bargeld als laut Kassenbuch | Einnahme «Kassendifferenz» | Kasse an Ertrag | Soll 300.00, gezählt 301.00: Einnahme 1.00 |
| Kassenbuch zeigt ein Minus | keine Kassendifferenz – Fehler suchen | – | meist fehlt eine Einnahme oder ein Bargeldbezug |
Danach stimmt das Kassenbuch wieder mit dem gezählten Bargeld überein – es gilt, was gezählt ist. Das Konto in der doppelten Buchhaltung bestimmst du nach deinem Kontenplan oder mit deinem Treuhänder.
Ist Excel erlaubt? Was die GeBüV verlangt
Ja, ein Kassenbuch in Excel ist erlaubt – aber eine gewöhnliche Excel-Datei erfüllt die Anforderungen nicht von allein. Im Internet liest man beides: «Excel ist verboten» und «Excel ist kein Problem». Beides greift zu kurz. Das Gesetz schreibt kein Programm vor; es verlangt, dass die Einträge nachvollziehbar sind und nicht unbemerkt geändert werden können:
- Elektronisch ist zulässig. Die Buchführung kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise erfolgen (Art. 957a Abs. 5 OR). Bücher und Belege dürfen elektronisch aufbewahrt werden, wenn sie mit den Geschäftsvorfällen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR).
- Änderungen müssen feststellbar sein. Die Geschäftsbücher sind so zu führen und aufzubewahren, «dass sie nicht geändert werden können, ohne dass sich dies feststellen lässt» (Art. 3 GeBüV). Genau das leistet eine offene Excel-Datei nicht: Eine Zahl lässt sich überschreiben, ohne dass es jemand merkt.
- Die ESTV ist deutlich. Beim Kassabuch muss die Integrität im Sinne von Art. 3 GeBüV gewährleistet sein; die Einnahmen und Ausgaben sind «lückenlos und wahrheitsgetreu auf nicht veränderbare Art» aufzuzeichnen (MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3).
So führst du das Kassenbuch in Excel sauber
- Zeitnah und in der Reihenfolge der Tage erfassen – die Vorlage meldet ein Datum, das früher liegt als eine Zeile davor.
- Nie überschreiben oder löschen: Fehler mit einer Korrekturzeile berichtigen, etwa «Korrektur zu Beleg K-042».
- Am Monatsende zählen, die Differenz buchen und den Monat als PDF speichern (in der Vorlage: Spalte «Monat» filtern, dann drucken). Das PDF mit dem Zählprotokoll unverändert ablegen – oder ausdrucken und unterschreiben.
- Abgeschlossene Monate in der Datei nicht mehr ändern.
- Arbeiten mehrere Personen an der Kasse, kurz festhalten, wer erfasst und wer zählt – die GeBüV verlangt je nach Art und Umfang des Geschäfts Arbeitsanweisungen (Art. 4 GeBüV).
- Kassenbuch, Zählprotokolle und Belege 10 Jahre aufbewahren (Art. 958f Abs. 1 OR).
Papier, Excel oder Software?
| Papier (gebundenes Heft) | Excel-Vorlage | ERPLight (ab Pro) | |
|---|---|---|---|
| Bestand rechnen | von Hand | automatisch | automatisch |
| Fehler erkennen | selbst prüfen | Prüfspalte, z. B. Minus oder falsches Datum | Hinweis, wenn der Bestand unter null fällt |
| Bar bezahlte Rechnungen | abschreiben | abtippen | kommen von selbst |
| Kassendifferenz | selbst buchen | selbst buchen | wird beim Monatsabschluss gebucht |
| Nach dem Monatsende | Blatt unterschreiben | Monat als PDF ablegen | Monat abgeschlossen: Betrag, Datum und Kasse bleiben fest |
| Kosten | ein Heft | gratis | CHF 14.90/Monat, mit Rechnungen und Buchhaltung |
Kassenbuch im Milchbüechli
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr müssen nur über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen (Art. 957 Abs. 2 OR) – die einfache Buchhaltung, auch Milchbüechli-Rechnung genannt. Ein Freipass ist das nicht: Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung gelten sinngemäss (Art. 957 Abs. 3 OR).
- Ein Buch pro Geldtopf. Die ESTV beschreibt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung pro «Konto» der flüssigen Mittel – anhand eines Kassa-, Post- oder Bankbuchs; für das Konto gelten auch die Kontoauszüge (MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3). Das Kassenbuch ist also das Milchbüechli für dein Bargeld.
- Vermögenslage am Jahresende. Den Kassenbestand am Anfang und Ende des Jahres hältst du separat fest – dafür ist der Kassensturz am 31. Dezember da.
- Umbuchungen nicht doppelt zählen. Bringst du Bargeld zur Bank, ist das weder Einnahme noch Ausgabe deines Geschäfts – das Geld wechselt nur den Topf. Die Monatsübersicht der Excel-Vorlage weist solche Beträge separat aus.
- Privat bleibt privat. Bargeld, das du für dich nimmst, ist ein Privatbezug und kein Aufwand; eigenes Geld, das du in die Kasse legst, ist eine Privateinlage und kein Umsatz.
Die Jahreszahlen übernimmst du in die Steuererklärung, ins Hilfsblatt oder Formular für Selbständigerwerbende deines Kantons. Wie die ganze einfache Buchhaltung für die Einzelfirma aussieht, liest du bei Buchhaltung für die Einzelfirma.
Kassenbuch online mit ERPLight
Für den Anfang reicht die Vorlage. Schreibst du deine Rechnungen schon mit ERPLight, führt sich das Kassenbuch fast von selbst – in der einfachen Buchhaltung ab dem Pro-Plan (CHF 14.90/Monat):
- Bargeld als eigenes Konto neben dem Bankkonto – beim Einrichten beantwortest du die Frage «Nimmst du Bargeld ein?».
- Automatisch im Kassenbuch: Rechnungen, die du mit «Bar erhalten» als bezahlt markierst, und Ausgaben mit «Bezahlt mit: Bargeld» – mit dem Bestand nach jeder Bewegung.
- Mit wenigen Klicks erfasst: Barverkäufe ohne Rechnung, Privatbezüge und «Bargeld abgehoben oder eingezahlt». Liest du den Bankauszug (camt.053) ein, ordnest du Bargeldbezüge direkt zu.
- Monatsabschluss mit Kassensturz: ERPLight fragt «Hast du Ende Monat CHF … Bargeld?». Zählst du einen anderen Betrag, wird die Differenz als Kassendifferenz am letzten Tag des Monats gebucht.
- Danach bleibt der Monat fest: Betrag, Datum und Kasse lassen sich nicht mehr ändern; Korrekturen machst du im Folgemonat – oder du öffnest den Monat bewusst wieder.
- Hinweis bei Minus: Fällt der Bestand unter null, zeigt ERPLight, an welchem Tag – meist fehlt eine Einnahme oder «Bargeld abgehoben».
- Quittung bei Barzahlung als PDF – schon im kostenlosen Starter-Plan, siehe Quittung Vorlage.
ERPLight ist keine Registrierkasse und kein Kassensystem: Die Tageseinnahmen aus deiner Kasse trägst du als Total ein. Eine doppelte Buchhaltung bietet ERPLight nicht – für GmbH und AG gibt es den Export für den Treuhänder.
Häufige Fragen zum Kassenbuch
Pflicht, Excel, Kassensturz, Kassendifferenz und Aufbewahrung – kurz beantwortet
Wer im Geschäft Bargeld einnimmt oder ausgibt. Das Obligationenrecht verlangt, alle Geschäftsvorfälle vollständig und mit Beleg zu erfassen (Art. 957a OR) – auch in der einfachen Buchhaltung (Art. 957 Abs. 3 OR). Für Betriebe mit regem Barverkehr wie Gastro, Take-away, Marktstand, Coiffeursalon oder Kiosk nennt die ESTV das Kassenbuch «unabdingbar». Wer nur über Bank, TWINT oder Karte kassiert, braucht keines.
Ja, sobald Bargeld fliesst. Auch für das Milchbüechli gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss (Art. 957 Abs. 3 OR). Die ESTV beschreibt die Einnahmen- und Ausgabenrechnung pro Geldkonto: ein Kassenbuch für das Bargeld, ein Post- oder Bankbuch oder die Kontoauszüge für das Konto (MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3).
Ja. Das OR erlaubt eine elektronische Buchführung (Art. 957a Abs. 5 OR). Weil sich eine Excel-Datei aber unbemerkt ändern lässt, musst du dafür sorgen, dass Änderungen feststellbar bleiben (Art. 3 GeBüV): zeitnah erfassen, nichts überschreiben, Fehler mit einer Korrekturzeile berichtigen und jeden Monat als PDF unverändert ablegen.
Zeitnah – bei Bargeschäften täglich. Die ESTV verlangt, Einnahmen und Ausgaben im Kassenbuch «fortlaufend, lückenlos und zeitnah» aufzuzeichnen; ein Restaurant trägt die Tageseinnahmen gemäss Registrierkasse täglich nach (MWST-Info 16, Ziff. 1.6.3).
Beim Kassensturz zählst du das Bargeld, Noten und Münzen einzeln, und vergleichst das Total mit dem Bestand laut Kassenbuch. Festgehalten wird das im Zählprotokoll mit Datum, Total, Differenz und Unterschrift. Üblich ist täglich bei viel Bargeld, sonst mindestens monatlich und immer am Jahresende.
Zuerst die Ursache suchen: vergessener Beleg, Zählfehler, falsches Wechselgeld. Findest du sie nicht, buchst du die Differenz als eigene Zeile – ein Manko als Ausgabe «Kassendifferenz», einen Überschuss als Einnahme «Kassendifferenz». Danach stimmt das Kassenbuch wieder mit dem gezählten Bargeld überein.
Nein. Aus einer Kasse kann man nicht mehr Bargeld nehmen, als darin liegt. Ein Minus zeigt einen Fehler: Meist fehlt eine Einnahme, ein Bargeldbezug von der Bank oder eine Privateinlage – oder eine Zeile hat ein falsches Datum. Bei offensichtlich unstimmigen Aufzeichnungen kann die ESTV die Mehrwertsteuer nach Ermessen schätzen (Art. 79 MWSTG).
10 Jahre, gerechnet ab Ende des Geschäftsjahres – zusammen mit Belegen und Zählprotokollen (Art. 958f Abs. 1 OR). Elektronisch ist erlaubt, wenn die Unterlagen mit den Geschäftsvorfällen übereinstimmen und jederzeit lesbar gemacht werden können (Art. 958f Abs. 3 OR).
Ja. Jede Buchung muss belegt sein (Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 OR). Belege sind etwa Kassenzettel, Quittungen und Registrierkassenstreifen. Fehlt einer, erstellst du einen Eigenbeleg mit Datum, Betrag, Zweck, Grund und Unterschrift. Eine Quittung für deine Kundschaft erstellst du gratis mit der Quittung-Vorlage.
MWST-pflichtige Firmen führen ihre Bücher nach den handelsrechtlichen Grundsätzen und bewahren sie bis zur absoluten Verjährung auf, also 10 Jahre nach Ende der Steuerperiode (Art. 70 MWSTG, Art. 42 Abs. 6 MWSTG). Bei regem Barverkehr verlangt die ESTV ein Kassenbuch, das fortlaufend, lückenlos und zeitnah geführt und durch regelmässige Kassastürze kontrolliert wird. Fehlen Aufzeichnungen, kann sie die Steuer schätzen (Art. 79 MWSTG).
Quellen
Alle Angaben am 24. Oktober 2026 an den Originaltexten geprüft:
- Obligationenrecht (OR), Art. 957, 957a, 958c und 958f – fedlex.admin.ch
- Geschäftsbücherverordnung (GeBüV), Art. 1 bis 4 – fedlex.admin.ch
- Mehrwertsteuergesetz (MWSTG), Art. 42, 70 und 79 – fedlex.admin.ch
- ESTV, MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung», Ziff. 1.2.3, 1.3, 1.4.2, 1.6.3 und 1.6.4 – gate.estv.admin.ch
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QR-Rechnungen und Quittungen sind gratis im Starter-Plan, das Kassenbuch mit Monatsabschluss gibt es ab Pro. Keine Kreditkarte nötig.